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Das Marianum von A - Z

Nacharbeit

Von L. Pott

Das Bischöfliche Schulgesetz legt in § 41, Abs. 1 – 3 Grundsätze und Maßnahmen der erzieherischen Einwirkung fest, die im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers zur Anwendung kommen und ein solches Verhalten einsichtig zu machen und eine Verhaltensänderung zu initiieren.

Bei massiven Unterrichtsstörungen, wiederholt nicht erledigter Hausaufgaben, schuldhaft versäumter Unterrichtsstunden und anderem Fehlverhalten, betrachtet die Schule die Nacharbeit unter Aufsicht als ein geeignetes Mittel, schuldhaft verursachte Lern-, Verhaltens- und Arbeitsdefizite aufzuarbeiten.

Die Eltern werden über die angesetzte Nacharbeit vorher schriftlich informiert. Die Nacharbeit findet in der Regel an einem Mittwoch (7./8. Stunde) unter Aufsicht eines Lehrers/einer Lehrerin statt.

 
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